Norm
JGG 1961 §2Rechtssatz
Eine Einweisung in die Bundeserziehungsanstalt ist unzulässig, wenn der Einzuweisende zur Tatzeit schon das achtzehnte Lebensjahr vollendet hatte. Der Vollzug darf nicht mehr erfolgen, wenn er bereits zur Zeit der Einweisung das zwanzigste Lebensjahr erreicht hätte. (Zum JGG 1928)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0088539Dokumentnummer
JJR_19491018_OGH0002_0020OS00745_4900000_001