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L40006 Sonstige Polizeivorschriften Steiermark;Norm
B-VG Art139 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/01/0501Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schimetits, über die Beschwerden des FL in L, vertreten durch Dr. Josef Fromhold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 6/4b, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark 1. vom 11. Jänner 1999, Zl. UVS 30.1-74/98-5, und 2. vom 13. August 1999, Zl. UVS 303.12- 2/99-30, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung einer auf Grund des Mediengesetzes erlassenen Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 27.500,-- (EUR 1.998,50) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark (der belangten Behörde) vom 11. Jänner 1999 und vom 13. August 1999 wurde der Beschwerdeführer jeweils wegen Übertretungen der §§ 48 und 49 Mediengesetz iVm § 1 Z 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 5. September 1991, Zl. 2.4 M 1/33-1991, betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken (Plakatierverordnung), gemäß § 49 Mediengesetz zu einer Geldstrafe von dreimal 3.000 S (Bescheid vom 11. Jänner 1999) bzw. von fünfzehnmal 800 S (Bescheid vom 13. August 1999) verurteilt, weil er - jeweils an fünfzehn näher genannten Plätzen in Gemeinden innerhalb des Sprengels der Bezirkshauptmannschaft Feldbach - "als Verantwortlicher vor dem 03.06.1998 Plakate für die Veranstaltung 'Wunderkinder-Große TV-Sendung am 12.06.1998' ... aufgestellt" habe "bzw. aufstellen" habe "lassen, obwohl dies nur an den hiefür festgelegten, behördlich genehmigten Stellen erfolgen darf" (Bescheid vom 11. Jänner 1999) bzw. weil er "vor dem 28.08.1998 ... Plakate für das Konzert der Kastelruther Spatzen am 17.09.1998 in der Gleichenberg Halle in Bad Gleichenberg anbringen" habe "lassen, obwohl diese Stellen nicht für das Anbringen von Plakaten bestimmt waren" (Bescheid vom 13. August 1999).
Über die gegen diese Bescheide erhobenen, wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2001, V 45/01, hat der Verfassungsgerichtshof über einen aus Anlass der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen, dass § 1 Z 1 und 2 sowie der Anhang zur Verordnung der erwähnten Plakatierverordnung - die mit weiterer Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 17. September 1998 aufgehoben worden ist - gesetzwidrig waren. Damit wurde den angefochtenen Strafbescheiden im Hinblick auf Art. 139 Abs. 6 B-VG die rechtliche Grundlage entzogen, weil die für gesetzwidrig erklärten Teile der Verordnung im Zusammenhang normiert haben, wo das Anschlagen (und Aushängen) von Druckwerken an der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Gebiet des Verwaltungsbezirkes Feldbach erfolgen darf und wo es im Umkehrschluss (nämlich an allen im "Anhang zur Verordnung" nicht genannten Plätzen) nicht zulässig ist. Die Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 11. Dezember 2001
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001010500.X00Im RIS seit
02.04.2002