RS OGH 1949/10/19 1Ob394/49, 6Ob318/66, 7Ob514/76, 3Ob149/01k, 10Ob91/15b, 3Ob246/19a

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Veröffentlicht am 19.10.1949
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Norm

EheG §49 A1d

Rechtssatz

Eine schwere Eheverfehlung liegt nicht vor, wenn für die Strafanzeige das beleidigte Rechtsgefühl oder Angst um das eigene Leben oder die Gesundheit maßgebend waren, wohl aber wenn die Anzeige durch eine feindliche Einstellung und ein Rachegefühl gegen den Ehegatten ausgelöst wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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