Norm
EheG §49 A1dRechtssatz
Eine schwere Eheverfehlung liegt nicht vor, wenn für die Strafanzeige das beleidigte Rechtsgefühl oder Angst um das eigene Leben oder die Gesundheit maßgebend waren, wohl aber wenn die Anzeige durch eine feindliche Einstellung und ein Rachegefühl gegen den Ehegatten ausgelöst wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056912Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.09.2020