Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Ist das Eigentumsrecht an einer Sache, die im Besitze des Erblassers war, strittig, so ist sie in das Inventar aufzunehmen und der Antragsgegner auf den Rechtsweg zu verweisen. Bestreitet der minderjährige Pflichtteilsberechtigte die Forderung seines Nachlaßgläubigers, so ist dieser auf den Rechtsweg zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0006574Dokumentnummer
JJR_19491019_OGH0002_0030OB00333_4900000_001