RS OGH 1949/10/19 3Ob333/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1949
beobachten
merken

Norm

AußStrG §2 Abs2 Z7 H2
AußStrG §104

Rechtssatz

Ist das Eigentumsrecht an einer Sache, die im Besitze des Erblassers war, strittig, so ist sie in das Inventar aufzunehmen und der Antragsgegner auf den Rechtsweg zu verweisen. Bestreitet der minderjährige Pflichtteilsberechtigte die Forderung seines Nachlaßgläubigers, so ist dieser auf den Rechtsweg zu verweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 333/49
    Entscheidungstext OGH 19.10.1949 3 Ob 333/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0006574

Dokumentnummer

JJR_19491019_OGH0002_0030OB00333_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten