Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Die Überlassung der Führung von Rechtssachen an kanzleifremde Personen, deren mangelhafte Überwachung und die Ermöglichung einer verbotenen Tätigkeit als Winkelschreiber verstößt gegen die Berufspflichten und gegen Ehre und Ansehen des Standes. Die Verwendung eines öffentlich Bediensteten in einer Rechtsanwaltskanzlei ist nur dann unzulässig, wenn der Betreffende in der Absicht beschäftigt wird, dessen besondere Beziehungen auszunützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0055115Dokumentnummer
JJR_19491020_OGH0002_0000DS00023_4900000_001