RS OGH 1949/10/20 Ds23/49, Bkd43/78, Bkd102/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1949
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Die Überlassung der Führung von Rechtssachen an kanzleifremde Personen, deren mangelhafte Überwachung und die Ermöglichung einer verbotenen Tätigkeit als Winkelschreiber verstößt gegen die Berufspflichten und gegen Ehre und Ansehen des Standes. Die Verwendung eines öffentlich Bediensteten in einer Rechtsanwaltskanzlei ist nur dann unzulässig, wenn der Betreffende in der Absicht beschäftigt wird, dessen besondere Beziehungen auszunützen.

Entscheidungstexte

  • Ds 23/49
    Entscheidungstext OGH 20.10.1949 Ds 23/49
    Veröff: AnwBl 1952,20
  • Bkd 43/78
    Entscheidungstext OGH 22.01.1979 Bkd 43/78
    Ähnlich; Beisatz: Überlassung von Blankoformularen mit Faksimilie - Unterschrift des Rechtsanwalts an Mahnabteilung der Versicherungsanstalt. (T1) Veröff: AnwBl 1979,481
  • Bkd 102/86
    Entscheidungstext OGH 15.12.1986 Bkd 102/86
    Vgl auch; nur: Die Überlassung der Führung von Rechtssachen an kanzleifremde Personen, deren mangelhafte Überwachung und die Ermöglichung einer verbotenen Tätigkeit als Winkelschreiber verstößt gegen die Berufspflichten und gegen Ehre und Ansehen des Standes. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0055115

Dokumentnummer

JJR_19491020_OGH0002_0000DS00023_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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