Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Hat das Erstgericht die auf § 49 EheG gestützte Klage und Widerklage abgewiesen und hat die Klägerin dieses Urteil nicht bekämpft, das Berufungsgericht jedoch über Berufung des Widerklägers die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin geschieden, so kann letztere nur nach § 503 Z 4 ZPO die Abweisung der Widerklage, nicht aber den Ausspruch des Mitverschuldens begehren. Der in der Widerklage enthaltene Verschuldensantrag ist zufolge des Umstandes, daß die Klägerin keine Berufung erhoben und im Berufungsverfahren einen Mitverschuldensantrag nicht gestellt hat, im Revisionsverfahren unbeachtlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0057489Dokumentnummer
JJR_19491026_OGH0002_0020OB00435_4900000_002