Norm
ABGB §553Rechtssatz
Erbserklärungen auf Grund letztwilliger Anordnungen, in denen nur über einzelne Nachlassgegenstände verfügt wurde, sind zu Gericht anzunehmen, es sei denn, dass von vornherein überhaupt ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, dass damit nicht über den gesamten Nachlass des Erblassers verfügt werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0007998Dokumentnummer
JJR_19491026_OGH0002_0010OB00505_4900000_001