RS OGH 1949/11/3 Ds45/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1949
beobachten
merken

Norm

DSt 1872 §2 C4

Rechtssatz

Die Handlungsweise des Anwaltes muß sich unter allen Umständen im Rahmen des Gesetzes bewegen. Mithilfe bei einem Selbsthilfeexzeß des Mandanten ist eine Berufspflichtenverletzung und verstößt gegen die Ehre und das Ansehen des Standes.

Entscheidungstexte

  • Ds 45/49
    Entscheidungstext OGH 03.11.1949 Ds 45/49
    Veröff: AnwBl 1950,55

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0055809

Dokumentnummer

JJR_19491103_OGH0002_0000DS00045_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten