Norm
DSt 1872 §2 C4Rechtssatz
Die Handlungsweise des Anwaltes muß sich unter allen Umständen im Rahmen des Gesetzes bewegen. Mithilfe bei einem Selbsthilfeexzeß des Mandanten ist eine Berufspflichtenverletzung und verstößt gegen die Ehre und das Ansehen des Standes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0055809Dokumentnummer
JJR_19491103_OGH0002_0000DS00045_4900000_001