Beisatz: Bei einer mit sexueller Belästigung des Opfers verbundenen Beschränkungen der Bewegungsfreiheit kann bereits eine Dauer von zwei bis drei Minuten genügen. (T3)
Vgl auch; Beisatz: Eine zumindest über einige Stunden (mindestens zweieinhalb Stunden) währende Freiheitsbeschränkung wird diesem Erfordernis jedenfalls gerecht, weil je nach den Umständen des Falles bereits einige Minuten für die Herstellung des Tatbestandes genügen können. (T4)