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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. Februar 2001, Zl. 601.257/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Marktgemeinde Sarleinsbach, 2. Gerhard Stöbich in Sarleinsbach, Am Südhang Nr. 8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 16. November 1975 in Linz geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist mit Hauptwohnsitz in Sarleinsbach gemeldet. Er lebt dort gemeinsam mit seinen Eltern.
Seit 25. Februar 1999 ist der Zweitmitbeteiligte mit einem weiteren Wohnsitz in Wien V gemeldet. Er studiert in Wien und verbringt die Ferientage und die Wochenenden überwiegend in Sarleinsbach.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Sarleinsbach abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die beiden Mitbeteiligten haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, der Zweitmitbeteiligte habe am gemeldeten Hauptwohnsitz den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in Sarleinsbach, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides deshalb nicht zu erblicken, weil feststeht, dass der zweitmitbeteiligte Student im Entscheidungszeitpunkt das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat; ob für ihn Familienbeihilfe bezogen wird, ist daher nicht mehr entscheidend.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (siehe den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255).
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050992.X00Im RIS seit
18.03.2002