Norm
GBG §26Rechtssatz
Ein nach dem Inkrafttreten der GVNov 1946 gestelltes Ansuchen um Einverleibung des Eigentumsrechtes auf einer Liegenschaft auf Grund einer während der Geltung der Grundstückverkehrsbekanntmachung errichteten Urkunde über ein damals genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft ist gemäß §§ 26 und 94 GBG abzuweisen, wenn der Antragsteller nicht urkundlich nachgewiesen hat, daß entweder die Genehmigung von der nach der Grundstücksverkehrsbekanntmachung zuständigen Behörde erteilt oder bei dieser um die Genehmigung nicht angesucht wurde oder das Verfahren bei Inkrafttreten der GVNov 1946 im Sinne des § 5 noch anhängig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0060374Dokumentnummer
JJR_19491112_OGH0002_0010OB00500_4900000_001