RS OGH 1949/11/16 1Ob324/49

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Veröffentlicht am 16.11.1949
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Norm

EheG §8
EheG §24
4.DVEheG §24
PStG §45

Rechtssatz

Der Standesbeamte ist nicht berechtigt, die Vornahme der Eheschließung einer geschiedenen Frau, welche die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, deshalb abzulehnen, weil das seinerzeit ergangene (österreichische) Scheidungsurteil nicht hätte erfließen dürfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056385

Dokumentnummer

JJR_19491116_OGH0002_0010OB00324_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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