Norm
EheG §8Rechtssatz
Der Standesbeamte ist nicht berechtigt, die Vornahme der Eheschließung einer geschiedenen Frau, welche die österreichische Staatsbürgerschaft erworben hat, deshalb abzulehnen, weil das seinerzeit ergangene (österreichische) Scheidungsurteil nicht hätte erfließen dürfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0056385Dokumentnummer
JJR_19491116_OGH0002_0010OB00324_4900000_001