TE Vfgh Beschluss 1999/2/22 G228/98

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AlVG §49

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Bestimmung über die Unterlassung von Kontrollmeldungen in der Arbeitslosenversicherung mangels Legitimation; Bezugseinstellungsbescheide aufgrund unterlassener Meldungen bereits erlassen und angefochten

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Gestützt auf Art140 Abs1 (letzter Satz) B-VG begehrt der Antragsteller, §49 Abs2 erster Satz AlVG wegen Verstoßes gegen Art83 Abs2 und Art18 Abs1 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.

1. Gemäß §49 Abs1 AlVG hat sich ein Arbeitsloser zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins sieht §49 Abs2 AlVG (primär) einen Anspruchsverlust vor.

§49 Abs2 (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben) lautet:

"Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

2. Der Antragsteller führt zu seiner Antragslegitimation im wesentlichen aus, daß er Notstandshilfe beziehe, die ihm laut formloser Mitteilung durch das Arbeitsmarktservice zustehe. Die Notstandshilfe werde aber am Fälligkeitstag nicht ausbezahlt, obgleich zu diesem Zeitpunkt kein anfechtbarer Bezugseinstellungsbescheid vorliege; vielmehr verfüge das Arbeitsmarktservice gestützt auf §49 Abs2 erster Satz AlVG eine "faktische Auszahlungssperre".

Dem Antragsteller stehe kein anderer zumutbarer Rechtsweg offen, um seine Bedenken gegen §49 Abs2 erster Satz AlVG geltend zu machen: Die faktischen Auszahlungssperren seien keine anfechtbaren Verwaltungsakte, die Bezugseinstellungsbescheide ergehen "regelmäßig erst Monate nach der faktischen Auszahlungssperre" und sprächen auch dann nicht darüber ab, ob das Arbeitsmarktservice die Auszahlung der Bezüge bescheidlos verweigern durfte, sodaß auch in einem Beschwerdeverfahren nach Art144 B-VG gegen Bezugseinstellungsbescheide die Verfassungsmäßigkeit des §49 Abs2 erster Satz AlVG nicht geprüft, vielmehr die Behandlung der Beschwerde mangels Präjudizialität dieser Gesetzesbestimmung kurzer Hand abgelehnt werde (VfGH 25.11.1996, B225-228/96 sowie B909,957/96). Auch in einem Verfahren nach Art137 B-VG werde die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung mangels Präjudizialität nicht geprüft (VfSlg. 14419/1996).

II. Der Antrag ist unzulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11684/1988, 13871/1994).

Ein solcher zumutbarer Rechtsweg ist im vorliegenden Fall gegeben und wurde vom Antragsteller auch beschritten (vgl. VfGH 25.11.1996, B225-228/96 sowie B 09,957/96, und vom heutigen Tag, B2430/98 ua.):

Wie sich schon aus VfSlg. 14419/1996 ergibt, geht es bei einer Nichtauszahlung von Notstandshilfe wegen unterlassener Kontrollmeldung nicht lediglich um die Durchsetzung eines - wenngleich formlos - zuerkannten Anspruches auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, also um dessen Liquidierung. Vielmehr ist mit Rücksicht auf die unterlassene Kontrollmeldung die Frage strittig, ob gemäß §49 Abs2 erster Satz AlVG ein Anspruchsverlust eingetreten sei; über diese Frage der Gebührlichkeit ist im Fall der Strittigkeit durch Bescheid des Arbeitsmarktservice zu entscheiden.

Dies ist - wie mehrere Beschwerden des Antragstellers gegen derartige Bezugseinstellungsbescheide gemäß §49 Abs2 AlVG zeigen - auch geschehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerden nicht deshalb abgelehnt, weil diese Bestimmung nicht präjudiziell sei, sondern weil er keine Bedenken gegen diese Bestimmung hegt (vgl. VfGH 25.11.1996, B225-228/96 sowie B909,957/96 und VfGH vom heutigen Tag, B2430/98 ua.).

Daß der Verfassungsgerichtshof sich nicht veranlaßt sieht, aus Anlaß eines Beschwerdeverfahrens ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, vermag die Zulässigkeit eines Individualantrages nicht zu begründen, denn auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Umweges kommt es nicht an.

Der Antrag ist daher mangels Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VerfGG).

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Arbeitslosenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G228.1998

Dokumentnummer

JFT_10009778_98G00228_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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