Norm
UWG §7 CRechtssatz
Tatsachen im Sinne des § 8 UWG sind lediglich Zustände und Ereignisse, die der Gegenwart oder Vergangenheit angehören, im Gegensatz zu den, was der Zukunft angehört und daher nicht wahrnehmbar, sondern nur erschließbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0079389Dokumentnummer
JJR_19491128_OGH0002_0010OS00216_4900000_002