Norm
UWG §7 F1Rechtssatz
Kein unlauterer Wettbewerb, wenn ein Versicherungsmakler seinem Auftraggeber schreibt, daß eine Versicherungsgesellschaft, die auch in geringfügigen Fällen einem guten Kunden gegenüber an dem Geschäftsprinzip, keine Kulanzentschädigungen zu zahlen, starr festhalte, bei größeren Schadensvorkommnissen, deren Natur allenfalls zweifelhaft sein könne, erst recht nicht übermäßig entgegenkommend sein werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0079777Dokumentnummer
JJR_19491128_OGH0002_0010OS00216_4900000_003