RS OGH 1949/11/28 1Os216/49

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Veröffentlicht am 28.11.1949
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Norm

UWG §7 F1

Rechtssatz

Kein unlauterer Wettbewerb, wenn ein Versicherungsmakler seinem Auftraggeber schreibt, daß eine Versicherungsgesellschaft, die auch in geringfügigen Fällen einem guten Kunden gegenüber an dem Geschäftsprinzip, keine Kulanzentschädigungen zu zahlen, starr festhalte, bei größeren Schadensvorkommnissen, deren Natur allenfalls zweifelhaft sein könne, erst recht nicht übermäßig entgegenkommend sein werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Os 216/49
    Entscheidungstext OGH 28.11.1949 1 Os 216/49
    Veröff: EvBl 1950/191 = VersR 1950,76

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0079777

Dokumentnummer

JJR_19491128_OGH0002_0010OS00216_4900000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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