Norm
ABGB §918 IVb2aaRechtssatz
Der Ausdruck "festsetzen" ist nicht wörtlich zu nehmen. Dem Gesetze ist Genüge getan, wenn der nichtsäumige dem säumigen Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nachholung seiner Leistung tatsächlich gewährt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0018340Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019