Norm
ZPO §18Rechtssatz
Dem Nebenintervenienten stehen nicht mehr Rechte zu als den Hauptparteien. Die von ihm erst nach Ablauf der für die Hauptpartei geltenden Rechtsmittelfrist abgegebenen Erklärungen sind in diesem Rechtsmittelverfahren nicht zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0035460Dokumentnummer
JJR_19491130_OGH0002_0030OB00292_4900000_002