Norm
StPO §47 AaRechtssatz
Zur Zulassung als Privatbeteiligter genügt im allgemeinen die Behauptung eines privatrechtlichen Anspruches, dessen Rechtsgrund in der strafbaren Handlung liegt und dem die Natur der in den §§ 367 bis 371 StPO angeführten Ansprüche zukommt. Im Vorverfahren hat sich die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche darauf zu beschränken, ob tatsächlich ein materieller und nicht bloß ein ideeller Schaden behauptet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0096797Dokumentnummer
JJR_19491206_OGH0002_0020OS00764_4900000_001