RS OGH 1949/12/7 3Ob282/49

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Veröffentlicht am 07.12.1949
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Norm

ABGB §536
ABGB §761
AußStrG §165

Rechtssatz

Wenn einem gesetzlichen Miterben durch den letzten Willen des Erblassers ein Aufgriffsrecht hinsichtlich des ganzen Nachlasses eingeräumt worden ist, so kann dieses, solange ein Todeserklärungsverfahren hinsichtlich des Berechtigten anhängig ist, nicht ausgeübt werden, und ist das Verlassenschaftsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Todeserklärung auszusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0008333

Dokumentnummer

JJR_19491207_OGH0002_0030OB00282_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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