Norm
EheG §66Rechtssatz
Auch wenn es sich um die Erhöhung des durch Scheidungsurteil zuerkannten Unterhaltes handelt, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässig. Es ist gleichgültig, ob der gesetzliche Unterhaltsanspruch aus § 66 EheG oder 68 EheG abgeleitet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0042654Dokumentnummer
JJR_19491207_OGH0002_0010OB00375_4900000_001