Norm
AktG §75 ffRechtssatz
Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die vertraglich verpflichtet sind, ihre ganze Arbeitskraft ausschließlich der Aktiengesellschaft zur Verfügung zu stellen und die mit der ausschließlichen kaufmännischen Leitung des Unternehmens betraut sind, hiebei auf unbestimmte Zeit im fixen Bezügen angestellt und einjährig auf den Vierteljahresschluß kündbar sind, unterliegen dem Angestelltengesetz.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Angestelltenverhältnis, Aktiengesetz, Organ, juristische Person, Fixum, Arbeitnehmer, freies DienstverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0027911Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.06.2017