Norm
StPO §281 Z8 DRechtssatz
Eine Nichtigkeit nach § 281 Z 8 StPO liegt nicht vor, wenn der wegen Diebstahls und versuchter schwerer körperlicher Beschädigung Angeklagte wegen derselben Tat des Verbrechens der Erpressung schuldig erkannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0099698Dokumentnummer
JJR_19491216_OGH0002_0020OS00846_4800000_001