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41/02 Melderecht;Norm
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Gemeinde Liebenfels, vertreten durch Mag. Udo Hohensasser, Rechtsanwalt in St. Veit/Glan, Schillerplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Jänner 2001, Zl. 601.789/6- II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien:
1. Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg in Salzburg, Schloß Mirabell, 2. Kai Oberwalder in Liebenfels, c/o Camphill Liebenfels, Hohenstein 6, bzw. in Salzburg, Sinnhubstraße 18) zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des (am 18. Jänner 1964 geborenen) Zweitmitbeteiligten in der Landeshauptstadt Salzburg im wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der "familiäre (Eltern und zugleich Sachwalter) Mittelpunkt" seiner Lebensbeziehungen dort liege. Sein soziales Umfeld sei dort konzentriert, weil er in Salzburg bei seinen Eltern zu denen er auf Grund seiner Behinderung ein besonderes Naheverhältnis habe, "lebe". Der zwar zeitlich überwiegende Aufenthalt "und somit berufliche bzw. 'therapeutische' Schwerpunkt am Wohnsitz in Liebenfels" vermöge daran nichts zu ändern.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Bürgermeister, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den Zweitmitbeteiligten nicht persönlich in das Verfahren einbezogen, dies anscheinend ausgehend von der Annahme, seine Eltern seien seine "Sachwalter", gemeint wohl im Sinne von Sachwalter gemäß § 273 ABGB. Diese - strittige - Annahme findet allerdings keine beweismäßige Grundlage in den Akten. Weiters heißt es zwar, der Zweitmitbeteiligte sei seit Geburt behindert, es fehlt aber an Feststellungen hinsichtlich der Art (körperlich und/oder geistig) sowie der Auswirkungen dieser Behinderung. Der festgestellte Sachverhalt gestattete es daher nicht, von einer (persönlichen) Einbeziehung des Zweitmitbeteiligten in das Verfahren Abstand zu nehmen.
Schon deshalb war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, wobei § 47 Abs. 4 VwGG nicht zur Anwendung gelangt (vgl. den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255). Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil zuzüglich zum pauschalierten Schriftsatzaufwand keine Umsatzsteuer gebührt (siehe die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697 wiedergegebene hg. Judikatur), und Stempelgebühren für die Beschwerde nicht zu entrichten waren.
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050954.X00Im RIS seit
11.04.2002