RS OGH 1950/1/4 1Ob129/48

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.01.1950
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Norm

ZPO §303 ff

Rechtssatz

An Stelle des in diesen Gesetzesstellen bezeichneten Weges kann bei der Behauptung, daß eine " schriftliche Ermächtigung" vorliegt, darüber auch ein Zeugenbeweis geführt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040451

Dokumentnummer

JJR_19500104_OGH0002_0010OB00129_4800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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