Norm
ZPO §303 ffRechtssatz
An Stelle des in diesen Gesetzesstellen bezeichneten Weges kann bei der Behauptung, daß eine " schriftliche Ermächtigung" vorliegt, darüber auch ein Zeugenbeweis geführt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040451Dokumentnummer
JJR_19500104_OGH0002_0010OB00129_4800000_003