Norm
StGB §107Rechtssatz
Bei einer Drohung gegen einen Abwesenden muss auch erwiesen sein, dass die Drohung nach der Absicht des Täters dem Bedrohten zur Kenntnis gelangen sollte oder der Täter zumindestens damit rechnen musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0093126Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.11.2018