RS OGH 1950/1/12 3Os689/49

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Veröffentlicht am 12.01.1950
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Norm

StPO §410

Rechtssatz

Die dem Strafurteil nachfolgende, rechtmäßige und dem Geschädigten bekanntgemachte Hinterlegung der diesem entzogenen Sache oder eines Ersatzbetrages bei Gericht gemäß § 1425 ABGB kann den Milderungsumstand nach § 47 lit c oder zumindest den nach § 46 lit g StG begründen und ein Ansuchen um Strafmilderung nach § 410 StPO rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Os 689/49
    Entscheidungstext OGH 12.01.1950 3 Os 689/49
    Veröff: SSt XXI/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101461

Dokumentnummer

JJR_19500112_OGH0002_0030OS00689_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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