Norm
StPO §410Rechtssatz
Die dem Strafurteil nachfolgende, rechtmäßige und dem Geschädigten bekanntgemachte Hinterlegung der diesem entzogenen Sache oder eines Ersatzbetrages bei Gericht gemäß § 1425 ABGB kann den Milderungsumstand nach § 47 lit c oder zumindest den nach § 46 lit g StG begründen und ein Ansuchen um Strafmilderung nach § 410 StPO rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101461Dokumentnummer
JJR_19500112_OGH0002_0030OS00689_4900000_001