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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Asylantrags wegen Drittstaatsicherheit mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes infolge Außerkrafttretens des angefochtenen BescheidesSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit Bescheid vom 18. Juni 1998 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß §4 Abs1 AsylG 1997 als unzulässig zurück. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 10. Juli 1998 abgewiesen.
Gegen diesen Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, die mit 26. August 1998 datiert und am folgenden Tag eingelangt ist.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Zufolge Art144 Abs1 B-VG und §82 Abs1 VerfGG können nur dem Rechtsbestand angehörige Bescheide Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein.
Gemäß §4 Abs5 AsylG 1997 tritt - wenn der Fremde, dessen Asylantrag nach Abs1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden kann - der Bescheid, mit dem der Asylantrag zurückgewiesen wurde, mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung nach §57 Abs7 FrG (beim Bundesasylamt) außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt beginnt die Entscheidungsfrist nach §73 Abs1 AVG von neuem zu laufen.
Im vorliegenden Fall langte die entsprechende Mitteilung der Bundespolizeidirektion Eisenstadt am 17. Juli 1998 beim Bundesasylamt ein. Mit diesem Zeitpunkt trat somit der angefochtene Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates außer Kraft. Mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes war die (erst nach dem Außerkrafttreten des Bescheides eingebrachte) Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
III. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1602.1998Dokumentnummer
JFT_10009778_98B01602_00