Norm
AVG §56Rechtssatz
Für die Frage, ob eine von einer unzuständigen Außenstelle erteilte vorläufige Benützungsbewilligung als ratihabiert zu gelten hat, kommt es lediglich darauf an, ob der Verwaltungsakt vom Magistrat als rechtsgültig anerkannt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036923Dokumentnummer
JJR_19500118_OGH0002_0030OB00241_4900000_001