RS OGH 1950/1/18 1Ob7/50, 6Ob48/71, 7Ob755/79, 5Ob48/99s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1950
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Norm

ZPO §1 Ab
ZPO §84 V

Rechtssatz

Wird eine Klage namens der "Hauseigentümer" eines bestimmten Hauses erhoben, so liegt nicht mangelnde Parteifähigkeit vor, sondern ungenügende Parteibezeichnung; das Gericht hat daher nach § 84 ZPO vorzugehen. Hat das Erstgericht diesen Mangel nicht wahrgenommen, so kann die zweite Instanz nicht mehr die Klage zur Verbesserung zurückweisen, sondern hat von Amts wegen die Parteibezeichnung richtig zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 7/50
    Entscheidungstext OGH 18.01.1950 1 Ob 7/50
    Veröff: JBl 1950,341 = SZ 23/7
  • 6 Ob 48/71
    Entscheidungstext OGH 05.03.1971 6 Ob 48/71
    nur: Hat das Erstgericht diesen Mangel nicht wahrgenommen, so kann die zweite Instanz nicht mehr die Klage zur Verbesserung zurückweisen, sondern hat von Amts wegen die Parteibezeichnung richtig zu stellen. (T1)
  • 7 Ob 755/79
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 755/79
    Auch; nur T1; Beisatz: Wenn statt einer Eigentümergemeinschaft irrigerweise der Hausverwalter klagt oder geklagt wird. (T2)
  • 5 Ob 48/99s
    Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 48/99s
    Vgl auch; nur: Wird eine Klage namens der "Hauseigentümer" eines bestimmten Hauses erhoben, so liegt nicht mangelnde Parteifähigkeit vor, sondern ungenügende Parteibezeichnung; das Gericht hat daher nach § 84 ZPO vorzugehen. (T3) Beisatz: Hier: Klage, in der die beklagte Partei als "Hausinhabung des Hauses . . ." bezeichnet wurde, wobei dieser Bezeichnung angefügt wurde: "Zu Handen . . ." . (T4) Beisatz: Ein erfolgloser Auftrag zur Behebung dieses Gebrechens führt zur Zurückweisung der Klage. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0035299

Dokumentnummer

JJR_19500118_OGH0002_0010OB00007_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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