Norm
EheG §60 Abs3Rechtssatz
Die Wiederaufnahme eines Ehescheidungsverfahrens ist trotz der unter Anspruchsverzicht erfolgten Zurücknahme der ursprünglichen Klage, falls die Ehe sodann über Widerklage geschieden worden ist, zur Erreichung eines Mitverschuldensausspruches nach § 60 Abs 3 EheG zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044477Dokumentnummer
JJR_19500118_OGH0002_0010OB00458_4900000_001