- 1 Ob 7/50
Veröff: SZ 23/7
- 5 Ob 134/64
Entscheidungstext OGH 03.06.1964 5 Ob 134/64
Ähnlich
- 5 Ob 59/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 5 Ob 59/73
Beisatz: Ist die Beantwortung der Frage der Parteifähigkeit und Prozessfähigkeit untrennbar mit der Sachentscheidung verbunden, dann muss demjenigen, dessen Parteifähigkeit vom Gegner bestritten wird, bis zur rechtskräftigen Klärung dieser Frage die Stellung einer Partei und damit auch das Antragsmittelrecht und Rechtsmittelrecht zugebilligt werden. (T1) Veröff: EvBl 1973/271 S 554
- 1 Ob 103/75
Veröff: SZ 48/76 = EvBl 1976/81 S 155
- 8 Ob 7/76
Beis wie T1; Veröff: SZ 49/17
- 8 Ob 564/76
Entscheidungstext OGH 22.12.1976 8 Ob 564/76
Beisatz: Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die (bestrittene) Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH ist sie diesem (hier im Provisorialverfahren) für die GmbH zuzubilligen. (T2)
- 3 Ob 23/77
Entscheidungstext OGH 22.03.1977 3 Ob 23/77
Beis wie T1
- 1 Ob 27/77
Entscheidungstext OGH 09.11.1977 1 Ob 27/77
Beis wie T1
- 1 Ob 740/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 1 Ob 740/78
Beisatz: Bestrittene Vertretungsmacht eines Vereinsobmannes. (T3)
- 2 Ob 567/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 2 Ob 567/80
Vgl; Beisatz: Bestrittene Vertretungsmacht des Vorstands eines Universitätsinstituts. (T4)
- 5 Ob 345/87
Entscheidungstext OGH 01.09.1987 5 Ob 345/87
Ähnlich; Beisatz: Parteifähigkeit ist bis zu deren rechtskräftigen Verneinung anzunehmen. (T5) Veröff: SZ 60/154
- 1 Ob 505/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 505/88
Auch; Beis wie T1
- 4 Ob 600/88
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die in einem solchen Fall auszusprechende Nichtigkeit des Verfahrens ab und einschließlich der Zustellung der Klage bewirkt, dass Streitanhängigkeit nicht eingetreten ist; dann kann aber jederzeit ein anderes Rechtssubjekt als beklagte Partei in Anspruch genommen werden, weil damit keineswegs ein existentes Rechtssubjekt gegen ein anderes ausgetauscht wird. (T6) Veröff: SZ 62/1 = JBl 1990,33; hiezu Ballon JBl 1990,2
- 1 Ob 551/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 1 Ob 551/89
Auch; Veröff: SZ 62/43 = GesRZ 1990,153; hiezu Mahr GesRZ 1990,148
- 7 Ob 621/92
Beisatz: Hier: Minderheitsgesellschaften bei Klage nach
§ 48 GmbHG und undeutlicher Klägerbezeichnung. (T7) Veröff: EvBl 1993/80 S 345
- 3 Ob 317/98h
Ähnlich; Beis wie T5
- 9 ObA 171/02s
Ähnlich; Beis wie T5; Beisatz: Damit kommt aber diesem "Gebilde" auch ein Mitwirkungsrecht im Rechtsmittelverfahren (hier: durch Einbringung einer Revisionsrekursbeantwortung) und im Hinblick auf die Teilrechtsfähigkeit auch ein Anspruch auf Kostenersatz zu. (T8)
- 7 Ob 234/01i
Auch
- 10 ObS 100/02g
Vgl auch; Beisatz: Im Zwischenstreit über die Prozessfähigkeit ist die Partei, deren Prozessfähigkeit in Zweifel gezogen wird, bis zur rechtskräftigen Entscheidung, mit der ihr die Prozessfähigkeit abgesprochen wird, als prozessfähig zu behandeln. (T9)
- 8 ObA 47/04a
Auch; Beis ähnlich wie T9
- 3 Ob 62/06y
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Sie behält im Zwischenstreit über die Parteifähigkeit die Stellung einer Prozesspartei. (T10); Beisatz: Hier: Daher kann sie auch eine Klage unter Anspruchsverzicht zurück ziehen. (T11)
- 10 Ob 36/07b
Vgl auch; Beisatz: Im Zwischenstreit um die (fragliche) Prozessvoraussetzung ist von deren Vorliegen auszugehen. (T12)
- 2 Ob 174/08i
Vgl; Beis auch wie T12; Beisatz: Hier: Prozessvoraussetzung der gesetzlichen Vertretung. (T13)
Beisatz: Dieser Grundsatz ist sinngemäß auch im Außerstreitverfahren anwendbar. (T14)
Veröff: SZ 2008/159
- 1 Ob 40/09b
Vgl auch; Beisatz: Da einem „Gebilde", dessen Parteifähigkeit strittig ist, die Möglichkeit zuerkannt wird, im Verfahren bis zur Klärung dieser Frage aufzutreten, sind ihm auch die damit verbundenen Kosten zu ersetzen. (T15)
- 6 Ob 258/08x
Vgl; Beisatz: Ebenso wie auf der Ebene des Prozessrechts eine Partei im Streit um ihre Parteifähigkeit als parteifähig zu behandeln ist, muss auf der Ebene des materiellen Rechts einer Partei die Legitimation zur Bestreitung der Voraussetzungen für einen angeblichen Rechtsschutzverzicht zugebilligt werden. (T16)
- 3 Ob 84/09p
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Der Nachlass ist während des Streits über seine Parteifähigkeit als parteifähig zu behandeln und auch dessen Rechtsmittel in der Sache sind daher zu behandeln. (T17)
- 6 Ob 240/10b
Entscheidungstext OGH 28.01.2011 6 Ob 240/10b
Vgl
- 6 Ob 195/10k
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Streit, ob Organeigenschaft als Voraussetzung für die Rekurslegitimation vorliegt. (T18)
Veröff: SZ 2011/24
- 1 Ob 176/11f
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T9
- 2 Ob 153/11f
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 153/11f
Vgl; Vgl Beis wie T12; Auch Beis wie T13; Auch Beis wie T14
- 6 Ob 42/13i
Entscheidungstext OGH 08.05.2013 6 Ob 42/13i
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Rekurslegitimation von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung, deren Organeigenschaft strittig ist. (T19)
- 6 Ob 140/14b
Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 140/14b
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Es ist zwischen dem Außerstreitverfahren nach § 27 PSG und dem Firmenbuchverfahren zu unterscheiden. Die Judikatur zu § 27 PSG lässt sich nicht ohne weiteres auf das firmenbuchrechtliche Eintragungsverfahren übertragen. (T20)
Veröff: SZ 2014/109
- 1 Ob 129/18d
Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: In einem Zwischenverfahren über die Verfahrensfähigkeit, wozu auch ein Unterbrechungsbeschluss iSd § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG gehören kann ist eine Partei, deren Verfahrensfähigkiet in Zweifel gezogen wird, (vorerst) als prozessfähig zu behandeln ist. Der Revisionsrekurs kann daher inhaltlich behandelt werden. (T21)
- 10 Ob 6/19h
Ähnlich; Beis wie T2; Beis wie T5
- 6 Ob 119/20y
Beisatz: Dieselben Grundsätze müssen aber gelten, wenn es um die Vertretung eines Rechtsträgers geht. (T22)
- 6 Ob 191/21p
Vgl; Beis wie T15