Norm
NSG HauptstückXIV AbschnII Pkt6Rechtssatz
Klagen auf Feststellung des Eigentumsrechtes an Möbeln, über die die Gebietskörperschaft mit vorläufiger Benützungsbewilligung verfügt hat, können in der Regel nur gegen die Gebietsköperschaft, mangels Vorliegen eines Feststellungsinteresses jedoch nicht gegen den Benützer der Möbel gerichtet werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: NationalsozialismusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039284Dokumentnummer
JJR_19500118_OGH0002_0030OB00030_5000000_001