TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/11 2001/05/0979

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

41/02 Melderecht;

Norm

MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Februar 2001, Zl. 600.835/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Keutschach am See in Keutschach am See, 2. Sonja Muthspiel in Keutschach am See, Rauth 68, bzw. in Wien VIII, Trautsongasse 3/2/13), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Vorbringens in der Beschwerde und des vorgelegten, angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die am 24. August 1976 geborene, ledige Zweitmitbeteiligte ist seit ihrer Geburt in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort sind auch ihre Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit 11. Februar 1999 ist sie in Wien mit weiterem Wohnsitz gemeldet, wo sie studiert. Sie bewohnt in Wien während der Studienzeit die Wohnung ihres Großvaters. Den Weg zur Studieneinrichtung tritt sie überwiegend von Wien aus an. Ihren Angaben zufolge hält sie sich rund 185 Tage im Jahr in der Gemeinde ihres Hauptwohnsitzes auf, nämlich in den Studienferien und an Wochenenden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Zweitmitbeteiligte, die in Wien lediglich ihrem Studium nachgeht, hatte im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, auf dessen eingehende Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Zweitmitbeteiligte habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liege daher ihr Hauptwohnsitz in der Gemeinde des erstmitbeteiligten Bürgermeisters, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass die Zweitmitbeteiligte selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für ihren Unterhalt sorge, hat der antragstellende Bürgermeister nicht behauptet.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050979.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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