RS OGH 1950/1/25 1Ob574/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1950
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Norm

HGB §140
ZPO §14 Ba

Rechtssatz

Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters an Stelle eines anderen bedeutet eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, der der Zustimmung aller Gesellschafter bedarf. Ein Rechtsstreit, der diese Änderung der Zusammensetzung der Gesellschaft herbeiführen soll, muß gegen alle Gesellschafter geführt werden, das es sich hier im ein Rechtsverhältnis handelt, das nur einheitlich festgestellt werden kann. Dieser Grundsatz gilt auch für die Ausschließungsklage.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 574/49
    Entscheidungstext OGH 25.01.1950 1 Ob 574/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0035530

Dokumentnummer

JJR_19500125_OGH0002_0010OB00574_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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