Norm
ZPO §530 Abs1 Z7 G4Rechtssatz
Für die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmsklage reicht es aus, dass die neuen Beweismittel, für sich allein betrachtet, eine andere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Ob ihnen diese Eignung wirklich zukommt, kann aber nicht im Vorverfahren (judidium rescindens), sondern nur im Hauptverfahren (judicium rescissorium) beurteilt werden. Denn nur im Hauptverfahren kann der Beweiswert der neuen Zeugenbeweise, dh die Glaubwürdigkeit der Zeugen und auch die Frage geprüft werden, ob die neuen Beweismittel die Beweisergebnisse und die darauf aufgebauten Feststellungen des Erstgerichtes im Vorprozess wirklich erschüttert haben (vgl OGH, Entscheidung vom 11.11.1913, GlUNF 7210 und Entscheidung vom 19.06.1912, GlUNF 6716).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0044481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2020