Norm
ABGB §854Rechtssatz
Ein gesetzliches Recht auf Errichtung eines gemeinsamen Grenzzaunes ( auf der gemeinsamen Grenzlinie ) unter Mitbenützung des Grundstückes des Beklagten besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013900Dokumentnummer
JJR_19500201_OGH0002_0010OB00568_4900000_001