Norm
ABGB §1375 BRechtssatz
Der nachträgliche Verzicht auf die Einrede des Zwangsausgleiches ist zulässig. Läßt sich der Schuldner zum Versprechen der Erfüllung einer - ursprünglich klagbaren - Naturalobligation herbei, so liegt der Rechtsgrund dieses Anerkenntnisses in dem ursprünglichen Rechtsgeschäft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0033031Dokumentnummer
JJR_19500201_OGH0002_0020OB00053_5000000_001