Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Wenn der Beklagte im Ehescheidungsverfahren die Widerklage unter Verzicht auf den Anspruch zurückzieht, ohne einen Mitschuldantrag zu stellen oder sich die Stellung eines solchen Antrages vorzubehalten, so kann er im Laufe des weiteren Verfahrens einen Mitschuldantrag, der auf die in der Widerklage angeführten Tatsachen gestützt ist, nicht mehr stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057432Dokumentnummer
JJR_19500206_OGH0002_0020OB00042_5000000_001