RS OGH 1950/2/6 2Ob42/50

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Veröffentlicht am 06.02.1950
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Norm

EheG §60 Abs2

Rechtssatz

Wenn der Beklagte im Ehescheidungsverfahren die Widerklage unter Verzicht auf den Anspruch zurückzieht, ohne einen Mitschuldantrag zu stellen oder sich die Stellung eines solchen Antrages vorzubehalten, so kann er im Laufe des weiteren Verfahrens einen Mitschuldantrag, der auf die in der Widerklage angeführten Tatsachen gestützt ist, nicht mehr stellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 42/50
    Entscheidungstext OGH 06.02.1950 2 Ob 42/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057432

Dokumentnummer

JJR_19500206_OGH0002_0020OB00042_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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