RS OGH 1950/2/8 2Ob74/50, 3Ob50/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1950
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Norm

ABGB §427
ABGB §428
NZwG §1 Abs1 litd

Rechtssatz

Zur Frage des Eigentumserwerbes zufolge Übergabe durch Zeichen ( symbolische Tradition ), ferner zum constitutum possessorium und zur tradition brevi manu bei folgendem Sachverhalt: A. schenkt ihre Nähmaschine ihrer Schwiegertochter X., diese beläßt das Geschenk ( eigener räumlicher Beschränktheit wegen ) bei der Geschenkgeberin, ( allerdings im beiderseitigen Einverständnis ) in einem Jutesack verpacht. A. schenkt drei Jahre später dieselbe Maschine ihrer mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Nichte Y. Ein Notariatsakt unterblieb in beiden Fällen; X. Klagt Y auf Herausgabe.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 74/50
    Entscheidungstext OGH 08.02.1950 2 Ob 74/50
    JBl 1950,379
  • 3 Ob 50/65
    Entscheidungstext OGH 24.03.1965 3 Ob 50/65
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0012805

Dokumentnummer

JJR_19500208_OGH0002_0020OB00074_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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