Norm
StGB §206Rechtssatz
Für den vollendeten Tatbestand des Verbrechens nach § 127 StG genügt es bereits, daß der Täter sein Glied an die Scheide seines Opfers bringt. Das Wort "unternommen" im Sinne des § 127 StG bedeutet keineswegs, daß der Beischlaf vollbracht worden sein müsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0095492Dokumentnummer
JJR_19500217_OGH0002_0020OS00808_4900000_001