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19/05 Menschenrechte;Norm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde des Bürgermeisters der Bundeshauptstadt Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 2001, Zl. 601.045/5-II/13/00, betreffend Reklamationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Z. 2 Meldegesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. Bürgermeister der Gemeinde Bruck-Waasen, 2. Friedrich-Rudolf Wahl in Bruck-Waasen, Bruck Nr. 34), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der am 11. September 1958 geborene, verheiratete Zweitmitbeteiligte ist seit 1986 in Bruck-Waasen mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Seit 30. März 1999 ist er an den Unterkunft in Wien XV, Meiselstraße 8/1/9, mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Die Ehefrau des Zweitmitbeteiligten ist an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Arbeitsstätte des Zweitmitbeteiligten und der Ehefrau liegt in Wien. Einen ausbildungsmäßigen - weiteren Mittelpunkt - seiner Lebensbeziehung als Student gibt der Zweitmitbeteiligte mit Yspertal an. Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Mittelpunkte der Lebensbeziehungen sollen auf Grund der Angaben des Zweitmitbeteiligten in Bruck-Waasen liegen, dort ist er auch Ersatzmitglied des Gemeinderates.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des beschwerdeführenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Zweitmitbeteiligten an der gemeldeten Adresse in Bruck-Waasen abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die erstmitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Hinblick auf die im Beschwerdefall bestehende aufrechte Ehe mit der mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldeten Ehegattin und der beruflichen Tätigkeit des Zweitmitbeteiligten und der Ehefrau in Wien ist allein die Bundeshauptstadt als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Zweitmitbeteiligten anzusehen, weil auch unter Bedachtnahme auf Art. 8 MRK (Achtung des Familienlebens) eine derartige familiäre und wirtschaftliche Beziehung als so intensiv angesehen werden muss, dass ein Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an einem anderen Ort auszuschließen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0932). Dass der Zweitmitbeteiligte in Waasen ein Eigenheim samt Diskothek, Pub und mehreren Wohnungen besitzt, reicht nicht aus, einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort zu begründen, mag er auch dort Ersatzmitglied des Gemeinderates sein; wozu noch kommt, dass der Zweitmitbeteiligte in Yspertal einen weiteren - studienbedingten - Wohnsitz angibt, sodass nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass jedenfalls die nicht berufsbedingt in Wien verbrachte Zeit in Bruck-Waasen verbracht wird. Es ist daher davon auszugehen, dass nur in der Bundeshauptstadt der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen vorliegt.
Ausgehend davon hat im vorliegenden Fall der Zweitmitbeteiligte ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 2 letzter Satz MeldeG getroffen, sodass die Reklamation durch den Beschwerdeführer zu Recht erfolgte. Da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Ein Anwendungsfall des § 47 Abs. 4 VwGG liegt nicht vor (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 9. Oktober 2001, Zl. 2001/05/0255). Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers war abzuweisen (angesprochen wird Schriftsatzaufwand), weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).
Wien, am 11. Dezember 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001050999.X00Im RIS seit
18.03.2002