Norm
ZPO §371Rechtssatz
Es begründet keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, wenn das Berufungsgericht von der neuerlichen Parteienvernehmung Abstand nimmt, obwohl es die Aussagen der nur vom ersuchten Richter vernommenen Zeugen einer anderen Würdigung als das Erstgericht unterzogen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0040622Dokumentnummer
JJR_19500222_OGH0002_0010OB00093_5000000_001