Norm
ABGB §859Rechtssatz
Sobald eine Gemeinde bei Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben einen privatrechtlichen Vertrag eingeht, ist ihre Zahlungspflicht nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß sie mit dem Ersatz des Entgeltes durch einen Dritten ( das Deutsche Reich ) rechnete und auch nicht die Zahlung unter Hinweis auf die ( gesetzlich festgelegte ) Verpflichtung des Dritten zur Kostentragung ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015873Dokumentnummer
JJR_19500222_OGH0002_0020OB00063_5000000_001