Norm
ABGB §19Rechtssatz
Selbst in einer rechtswidrigen Putativnotwehr kann eine schuldhafte Handlung dann nicht erblickt werden, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021