RS OGH 1950/2/22 2Ob109/50, 4Ob116/19s

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Veröffentlicht am 22.02.1950
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Norm

ABGB §19
ABGB §1306a

Rechtssatz

Selbst in einer rechtswidrigen Putativnotwehr kann eine schuldhafte Handlung dann nicht erblickt werden, wenn der Irrtum des Verletzers durch das Verhalten des Verletzten verursacht wurde, der einen äußeren Tatbestand gesetzt hat, der die Abwehrhandlung auch in ihrem Ausmaß als gerechtfertigt erscheinen lässt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 109/50
    Entscheidungstext OGH 22.02.1950 2 Ob 109/50
    EvBl 1950/415
  • 4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Veröff: SZ 2019/106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0009040

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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