Norm
StPO §34 Abs2 ARechtssatz
Keine Einstellung auf Grund einer Erklärung gemäß § 34 Abs 2 StPO, wenn hinsichtlich dieser Tat bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch erfolgt ist und nur mehr die Strafe verhängt werden muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0097027Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009