Norm
ABGB §879 BIIcRechtssatz
Ein Schadenersatzbegehren zufolge Eintritt eines Unfalles bei einer Gefälligkeitsleistung, zB bei unentgeltlicher Mitnahme mit einem Kraftfahrzeug, widerspricht nicht den guten Sitten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0105042Dokumentnummer
JJR_19500301_OGH0002_0020OB00585_4900000_001