Norm
EheG §66Rechtssatz
Der Umstand, daß eine geschiedene Frau, die im Zeitpunkte des Scheidungsvergleiches arbeitsfähig, aber nicht erwerbstätig war, nachträglich eine Arbeit angenommen hat, rechtfertigt an sich nicht das Begehren des geschiedenen Ehemannes, das Ruhen der im Scheidungsvergleich übernommenen Unterhaltsverpflichtung auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057440Dokumentnummer
JJR_19500305_OGH0002_0010OB00141_5000000_001