TE Vfgh Beschluss 1999/2/22 B22/99

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Veröffentlicht am 22.02.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit einer beim Verfassungsgerichtshof am 30. September 1998 eingelangten, zu B1823/98 protokollierten Eingabe beantragte die einschreitende Gesellschaft die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 7. September 1998, Z RV 582/1-V6/98, mit dem ihre Berufung gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1998 als unbegründet abgewiesen wurde. Das angewendete Gesetz scheine verfassungswidrig zu sein.

Mit Beschluß vom 8. Oktober 1998, B1823/98-2, wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe unter Hinweis auf seine einschlägige Rechtsprechung, an der gemessen kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruhe, mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) ab und wies die antragstellende Gesellschaft in einem am 13. Oktober 1998 zugestellten Schriftsatz darauf hin, daß es ihr nunmehr gemäß §73 Abs2 ZPO, §§35, 82 Abs1, 17 Abs2 VerfGG frei stehe, die Beschwerde binnen sechs Wochen durch einen selbst gewählten, bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

Diese Frist ist ungenützt verstrichen.

Erst am 7. Jänner 1999 langte die vorliegende, am 4. Jänner 1999 zur Post gegebene, nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigte Beschwerde ein.

II. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden (§82 Abs1 VerfGG) und muß durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden (§17 Abs2 VerfGG).

Die genannte Frist wurde zwar durch den von der beschwerdeführenden Gesellschaft beim Verfassungsgerichtshof (fristgerecht) gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen und begann mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen. Da die vorliegende Beschwerde jedoch erst nach Ablauf dieser sechswöchigen Frist und nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht wurde, ist sie als verspätet und nicht dem Erfordernis des §17 Abs2 VerfGG entsprechend gemäß §19 Abs3 Z2 litb und c VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B22.1999

Dokumentnummer

JFT_10009778_99B00022_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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