Norm
ABGB §905 IIBRechtssatz
Der Schuldner darf nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilungen bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tat, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können. Nur die Teilhaberschaft am Girokontoverkehr der Postsparkasse verpflichtet ohne weiteres, Einzahlungen auf das Postsparkassenkonto als Zahlungen gelten zu lassen. Einzahlungen bei einer Bank zwecks Auszahlung (Überweisung) an den Gläubiger gelten nur dann als Zahlung, wenn die Zahlung (Überweisung) ohne Verspätung durchgeführt wird. Wird die Zahlung über eine Zentrale an eine kontoführende Filiale geleistet, so ist das Einlangen bei der Filiale maßgebend. Überweisungen, die vor dem 20.12.1945 infolge der Kriegsereignisse stecken geblieben sind und erst auch diesem Tage effektuiert wurden, gelten nicht als Zahlung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0017656Dokumentnummer
JJR_19500308_OGH0002_0010OB00123_5000000_001