RS OGH 1950/3/8 1Ob123/50, 3Ob354/55, 5Ob77/63, 1Ob193/73, 7Ob701/77, Bkd97/85, 1Ob516/88, 5Ob572/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1950
beobachten
merken

Norm

ABGB §905 IIB

Rechtssatz

Der Schuldner darf nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilungen bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tat, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können. Nur die Teilhaberschaft am Girokontoverkehr der Postsparkasse verpflichtet ohne weiteres, Einzahlungen auf das Postsparkassenkonto als Zahlungen gelten zu lassen. Einzahlungen bei einer Bank zwecks Auszahlung (Überweisung) an den Gläubiger gelten nur dann als Zahlung, wenn die Zahlung (Überweisung) ohne Verspätung durchgeführt wird. Wird die Zahlung über eine Zentrale an eine kontoführende Filiale geleistet, so ist das Einlangen bei der Filiale maßgebend. Überweisungen, die vor dem 20.12.1945 infolge der Kriegsereignisse stecken geblieben sind und erst auch diesem Tage effektuiert wurden, gelten nicht als Zahlung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 123/50
    Entscheidungstext OGH 08.03.1950 1 Ob 123/50
    Veröff: SZ 23/59 = JBl 1950,481
  • 3 Ob 354/55
    Entscheidungstext OGH 09.11.1955 3 Ob 354/55
  • 5 Ob 77/63
    Entscheidungstext OGH 24.04.1963 5 Ob 77/63
    nur: Der Schuldner darf nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilungen bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tat, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können. Nur die Teilhaberschaft am Girokontoverkehr der Postsparkasse verpflichtet ohne weiteres, Einzahlungen auf das Postsparkassenkonto als Zahlungen gelten zu lassen. (T1) Veröff: HS 4255
  • 1 Ob 193/73
    Entscheidungstext OGH 14.11.1973 1 Ob 193/73
  • 7 Ob 701/77
    Entscheidungstext OGH 17.11.1977 7 Ob 701/77
    nur: Der Schuldner darf nur dann Zahlungen auf ein Konto des Gläubigers leisten, wenn der Gläubiger durch kaufmännische Mitteilungen bekanntgegeben hat oder dem Schuldner im besonderen zu wissen tat, daß Zahlungen auf sein Konto geleistet werden können. (T2) Veröff: QuHGZ 1978 4,165 = SZ 50/151
  • Bkd 97/85
    Entscheidungstext OGH 16.12.1985 Bkd 97/85
    Vgl; nur T2; Beisatz: In der Regel ist das Zahlungsversprechen und seine Entgegennahme (in einem prozeßbeendenden Vergleich) nach der Verkehrssitte so zu verstehen, daß Zahlungen auf ein laufendes Konto des Gläubigers gestattet sind. Eine Zahlungsvereinbarung "zu Handen" des Parteienvertreters bedeutet keinen Ausschluß einer unbaren Zahlungsart. (T3)
  • 1 Ob 516/88
    Entscheidungstext OGH 16.03.1988 1 Ob 516/88
    Auch; nur T2; Veröff: Nach der Verkehrssitte ist die Angabe eines Kontos durch den Gläubiger auf seinem Geschäftspapieren, zu denen auch Rechnungen gehören, dahin zu verstehen, daß der Gläubiger das angegebene Kreditinstitut als Zahlstelle und Zahlungen auf dieses Konto als schuldbefreidend gelten läßt. (T4) Veröff: RdW 1988,287 = ÖBA 1988,839 (mit Anmerkung von Koziol) = SZ 61/64
  • 5 Ob 572/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 5 Ob 572/93
    nur T2; Beis wie T4
  • 8 ObA 281/95
    Entscheidungstext OGH 28.03.1996 8 ObA 281/95
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: bargeldlose Zahlung des Arbeitgebers auf ein vom Arbeitnehmer bekanntgegebenes Konto. (T5) Veröff: SZ 69/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0017656

Dokumentnummer

JJR_19500308_OGH0002_0010OB00123_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten