Norm
HGB §105 ffRechtssatz
OHG und Kommanditgesellschaft sind keine juristischen Personen. Zum Begriff des Gesamthandverhältnisses. Kommanditgesellschaft, der wegen einer nur seine Person treffenden Privatschuld geklagt wird, steht nicht das Recht zu, mit einer der OHG oder der Kommanditgesellschaft gegen seinen Gläubiger zustehenden Forderung zu kompensieren, da er damit über fremdes Vermögen verfügen würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0061385Dokumentnummer
JJR_19500308_OGH0002_0010OB00115_5000000_001